Art. 23 · Landwirtschaftszone Lw
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 26 · Original-PDF
23 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
10Bei Gebäuden mit Publikums- oder Kundenverkehr sind die Kurzzeitparkplätze für Fahrräder gemäss der VSS-Norm SN 640 065 beim Eingang und ebenerdig anzuordnen.
11Offene Abstellflächen sind so zu gestalten, dass das Oberflächenwasser vor Ort versickern kann.
Art. 40
Abstellflächen für Mofas, Roller und Motorräder
1Ab drei und mehr Wohnungen sind Abstellplätze für Mofas, Roller und Motorräder zu erstellen. Für die anderen Nutzungsarten legt die zuständige Stelle die Zahl der notwendigen Abstellplätze unter Berücksichtigung der VSS-Norm SN 640 281 fest.
2Die erforderliche Anzahl Abstellplätze entspricht 10 % des Bedarfs für Personenwagen.
Art. 41
Mobilitätskonzept
1Die zuständige Stelle kann für Projekte mit mehr als 30 Abstellplätzen für Personenwagen in Planungs- und Baubewilligungsverfahren ein Mobilitätskonzept verlangen, wenn sich erhebliche Auswirkungen auf das übergeordnete Verkehrsnetz abzeichnen. Ein Mobilitätskonzept kann jederzeit freiwillig erstellt werden.
2Wird die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze basierend auf einem Mobilitätskonzept herabgesetzt, ist für diese keine Ersatzabgabe im Sinne von Art. 42 zu entrichten.
3Das Mobilitätskonzept muss mindestens folgende Aspekte behandeln:
a)Ziel, Zweck und Zuständigkeit,
b)Zusammenspiel von Parkplatzangebot und erwarteter Parkplatznachfrage,
c)Ausstattung der Parkierungsanlagen, namentlich die Anzahl Parkplätze und Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge,
d)Parkplatz-Bewirtschaftung und andere Massnahmen zur Reduktion der Parkplatznachfrage wie Carsharing, Veloverleih etc.,
e)Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs (z.B. Verbesserung der Zugänglichkeit, finanzielle Beteiligung), f) Monitoring mit jährlicher Berichterstattung an die Gemeinde,
g)Massnahmen/Sanktionen, sofern Ziele nicht erreicht werden.
4Werden die Massnahmen gemäss Mobilitätskonzept nicht aufrechterhalten, welche eine Reduktion der Pflichtabstellplätze begründen, ist einmalig eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- pro fehlenden Abstellplatz zu zahlen.
5Bei Unterlassung des Monitorings kann die zuständige Stelle das Monitoring auf Kosten der Grundeigentümer veranlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.