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Art. 22 · Verkehrszone Vz

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 25 · Original-PDF

22 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement B. BAUVORSCHRIFTEN

I. ERSCHLIESSUNG

Art. 39

Garagen und Abstellflächen

1Bei Neubauten, Ersatzbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die Verkehr verursachen oder vermehren, hat der Bauherr auf privatem Grund Abstellplätze für Motorfahrzeuge bereitzustellen. Der Parkplatzbedarf ist für den Bestand und die Änderung gemeinsam nachzuweisen.

2Für die Wohnnutzung beträgt die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze: - in allen Dorfzonen: 1,0 Abstellplätze/100m2 HNF - in allen übrigen Zonen: 1,4 Abstellplätze/100 m2 HNF. Die Anzahl Abstellplätze wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet.

3Ab drei Wohnungen sind zusätzlich mindestens 10 % Besucherparkplätze zu erstellen. Ab 10 Wohnungen sind mindestens 20 % Besucherparkplätze zu erstellen.

4Für die anderen Nutzungsarten legt die zuständige Stelle die Zahl der notwendigen Abstellplätze unter Berücksichtigung der VSSNorm SN 640 281 fest.

5Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann die zuständige Stelle eine grössere Anzahl Abstellplätze verlangen oder eine etappenweise Schaffung bewilligen.

6Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Fahrräder ist bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohnungen und Nutzungen mit Publikumsoder Kundenverkehr gemäss der VSS-Norm SN 640 065 über den leichten Zweiradverkehr zu berechnen.

7Die zuständige Stelle kann gestützt auf § 94 StrG oder gestützt auf ein Mobilitätskonzept nach Art. 41 die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze herabsetzen, diese auf mehrere Grundstücke aufteilen und deren Erstellung ganz untersagen. Abstellplätze, welche auf fremden Grundstücken realisiert werden, sind mit einer Dienstbarkeit zu sichern.

8Abstellflächen, gedeckte Unterstände und Garagen sind zweckmässig zusammenzufassen. In den Wohnzonen W-B und W-C und Mischzone B und in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht sind zwei Drittel der Abstellplätze in Einstellhallen bereitzustellen. Die Besucherparkplätze sind gut zugänglich anzulegen und ihrem Zweck dauernd zu erhalten.

9Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge inkl. Manövrierflächen sind in der Regel gemäss der VSS-Norm SN 640 291a über das Parkieren zu erstellen. Der Vorplatz einer Garage oder eines Carports gilt als ½ Abstellplatz, sofern er die erforderlichen Minimalmasse einhält.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.