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Art. 19 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpFA

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 22 · Original-PDF

19 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

4Von den Naturobjekten (inkl. Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen) ist ein Bauabstand von mind. 6 m einzuhalten (ab obere Böschungskante resp. Verbindungslinie der äussersten Stämme und Bestockungen). Im Bereich des Bauabstandes sind auch Abgrabungen, Aufschüttungen und Mauern untersagt. Verkehrsanlagen können bis zu einem Abstand von 3 m bewilligt werden.

Art. 34

(§ 17 NLG)

Geo-Elemente

1Die geologisch-geomorphologischen Elemente (Geotope) gemäss kantonalem Inventar der Naturobjekte von regionaler Bedeutung (INR Teil 2) sind in ihrer ganzheitlichen Erscheinung zu erhalten. Sie sind im Zonenplan orientierend dargestellt.

2Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind unter Beachtung des Geotopschutzes zu planen, zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten und auf das Minimum zu beschränken. Landschaftsprägende Geländeveränderungen sind nicht zulässig. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen bewilligt werden.

3Bei Eingriffen in Geotope ausserhalb der Bauzone ist ein mindestens gleichwertiger Ersatz zu leisten.

4Die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des Bundesrechts ist zulässig.

Art. 35

(§ 142 PBG)

Kulturdenkmäler

1Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die Wirkungen der Aufnahme eines Kulturdenkmals im kantonalen Bauinventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Bei baulichen Massnahmen an schützenswerten Objekten oder in deren Umgebung ist die zuständige kantonale Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen. Die inventarisierten Kulturdenkmäler sind im Zonenplan orientierend dargestellt.

2Im kantonalen Denkmalverzeichnis aufgelistete Objekte unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler und sind im Zonenplan orientierend dargestellt. Bauliche Massnahmen an diesen Objekten oder in deren Umgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Dienststelle.

3Bei baulichen Massnahmen an inventarisierten Kulturdenkmälern ist frühzeitig mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen, um das Vorgehen und den Betrachtungsperimeter zu klären. Zu Beginn einer Bauprojektierung ist zu klären, ob der Grundeigentümer eine bauhistorisch und baulich-konstruktive Voruntersuchung respektive eine ergänzende Bauuntersuchung zu veranlassen hat.

4Der Gemeinderat kann Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhalts nach Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer festlegen und allenfalls Beiträge entrichten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.