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Art. 18 · Zone für öffentliche Zwecke öZ

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 21 · Original-PDF

18 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

–das Ausgraben und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen,

–das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei,

–Ausbringen von Düngern oder anderen Hilfsstoffen wie Herbizide oder Pestizide (Ausnahmen im Rahmen von Pflegeverträgen möglich),

–Sportveranstaltungen,

–Betreten der Gebiete neben den vorhandenen Wegen (gilt nicht für Waldflächen).

4Wo eine landwirtschaftliche Nutzung oder Pflege vorgesehen ist, muss die Vegetation einmal pro Jahr geschnitten werden, das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. Düngung, Beweidung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder in Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.

5Auf Flächen, für welche eine forstliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten zusätzlich folgende Nutzungsbestimmungen: Eine standortgerechte Bestockung und ein natürlicher Wasserhaushalt sind anzustreben. Im Übrigen gelten die Schutz- und Entwicklungsziele vorhandener Schutz- und Pflegekonzepte.

6Die Regeneration gestörter Moorbereiche ist zu fördern.

7Ausnahmen von den Zonenvorschriften können gemacht werden

a)im Interesse der Schutzziele oder

b)wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Empfindlichkeitsstufe: III

Art. 33

Naturobjekte

1Die im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt und in ihrer natürlichen Vielfalt zu erhalten, zu pflegen und wenn nötig zu verbessern.

2Für Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen gelten die Bestimmungen der kant. Gesetze und Verordnungen (Wasserbaugesetz, kant. Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen).

3Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume sind geschützt. Verboten sind alle Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt der Bäume gefährden. Bei einem natürlichen Abgang sind die Bäume durch die Eigentümerschaft zu ersetzen. Die Beseitigung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle regelt die Ersatzpflanzung. Die zuständige Stelle kann die Erhaltung der markanten Einzelbäume unterstützen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.