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Art. 16 · Sonderbauzone D (Kleintieranlage) Sb D

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 19 · Original-PDF

16 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

3Nutzungen, die grössere Lager- oder Abstellflächen im Freien erfordern, sind nicht gestattet.

4Neubauten sind nur gestattet, wenn diese landwirtschaftlich bedingt sind. Neue Klein- und Anbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen.

5Die Umnutzung bestehender Gebäude ist zulässig, wenn sie

a)zur Erhaltung der bestehenden Bausubstanz und des Weilerbildes beiträgt und

b)für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt werden. Die Umnutzung bestehender Gebäude zu Wohnzwecken ist unter der Bedingung zulässig, dass sie bereits rechtmässig erstellte Wohnungen aufweisen.

6Ersatzneubauten sind nach RPG auch für bestehende, nicht-landwirtschaftliche Nutzungen zulässig.

7Erweiterungen und Änderungen bestehender Bauten sind nur zulässig, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung der bestehenden Gebäude stehen und wenn sie volumenmässig von untergeordneter Bedeutung sind.

8Alle baulichen Massnahmen müssen sich ins Weilerbild einfügen. Dies gilt insbesondere bezüglich der: a) Stellung der Baute, b) kubischen Erscheinung, c) Dach- und Fassadengestaltung, d) Material- und Farbwahl, e) Umgebungsgestaltung.

Empfindlichkeitsstufe: III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.