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Art. 12 · Arbeitszonen Ar

BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 15 · Original-PDF

12 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement

3Nutzung, Gesamthöhe sowie weitere Bau- und Gestaltungsvorschriften legt der Gemeinderat im Einzelfall fest, wobei neben den privaten Interessen die Erfordernisse der Erhaltung und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen sind.

Empfindlichkeitsstufe: III

Art. 20

(§ 50 PBG)

Grünzone Gr

1Die Grünzone dient der Freihaltung und Gestaltung der nicht überbaubaren Gebiete im Siedlungsgebiet. Die zulässigen Zweckbestimmungen der Grünzonen sind im Anhang 3 aufgeführt.

2Durch Bepflanzung und Gestaltung sind die Flächen, soweit sie landwirtschaftlich nicht genutzt werden, Zwecken der Naherholung und/oder des Landschafts- und Naturschutzes dienstbar zu machen.

3Bauten und Anlagen sind in der Grünzone nur soweit zulässig, als sie für die Erreichung des Zonenzwecks erforderlich sind.

Empfindlichkeitsstufe: III

Art. 21

Grünzone Gewässerraum Gr Gw

1Die Grünzone Gewässerraum bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums entlang der Fliess- und stehenden Gewässer innerhalb der Bauzonen.

2Die Grünzone Gewässerraum ist anderen Zonen überlagert Die überlagerte Fläche zählt zu der anrechenbaren Grundstücksfläche.

3Die Nutzung richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV).

Art. 22

(§ 52 PBG)

Verkehrszone Vz

1Die Verkehrszone umfasst Flächen für den Strassen- und Bahnverkehr.

2In dieser Zone gelten die Bestimmung der Strassen- und Eisenbahngesetzgebung.

Empfindlichkeitsstufe: III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.