Art. 11 · Spezielle Wohnzonen W-S
BZO Bau- und Zonenreglement Ruswil · S. 14 · Original-PDF
11 Gemeinde Ruswil Bau- und Zonenreglement
–die Terraingestaltung
–die Lage der Intensivflächen der Outdooranlage, der Roughs und der naturnahen Zonen und Biotope
–die Verkehrserschliessung und die Lage und Anzahl der Autoabstellplätze
–die Wahrung der ökologischen Interessen bei Bau und Betrieb der Anlage
–die Freihaltung der Waldränder
–die Vorkehrungen für die Wahrung der Sicherheit und Interessen der angrenzenden Landwirtschaftsbetriebe und land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie der am Areal der Golfanlage vorbeiführenden Strassen und Wege
–die Grundsätze des Betriebs und Unterhalts der Golfanlage.
8Durch das Betreiben der Golfanlage Under Rot ergeben sich keine Einschränkungen der gesetzlich erlaubten Nutzungen der landwirtschaftlichen Flächen, der Gebäude und des Waldes entlang des Golfareals, wie Um- und Neubauten von landwirtschaftlichen Gebäuden, beim Ausbringen des Hofdüngers und bei den Pflege- und Erntearbeiten, Beweidung usw.
9Bei einer vollständigen oder teilweisen Aufgabe der Golfanlage wird das gesamte Areal, beziehungsweise der durch die Aufgabe betroffene Flächenanteil des Areals der Golfanlage, in dem dafür massgebenden Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt. Die nutzbaren Flächen und Gebäude werden wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugewiesen. Wird nur die Indooranlage aufgegeben, bleibt die Fläche der Sonderbauzone E unverändert. Die in der Sonderbauzone E zulässigen Nutzungen bleiben ebenfalls unverändert.
Empfindlichkeitsstufe: III
Art. 18
Zone für öffentliche Zwecke öZ
1Die Zone für öffentliche Zwecke ist für vorhandene und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. Die festgelegten Zonen dienen den Zwecken gem. Angaben im Anhang 1.
2In dieser Zone dürfen keine privaten Bauten mehr erstellt werden; bereits bestehende private Bauten dürfen belassen und unterhalten werden, bis der Boden für öffentliche Zwecke beansprucht wird.
3Nutzung, Gesamthöhe, sowie weitere Bau- und Gestaltungsvorschriften legt der Gemeinderat im Einzelfall fest, wobei neben den privaten Interessen die Erfordernisse der Erhaltung und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen sind.
Empfindlichkeitsstufe: II
Art. 19
Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpFA
1Die Zone ist für Sport- und Freizeitanlagen bestimmt. Die Nutzungen richten sich nach den Angaben im Anhang 2.
2Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die den genannten Zweckbestimmungen entsprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.