Art. 30 · Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen, markante
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 22 · Original-PDF
1Hecken und Feldgehölze sind geschützt (Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen, erlassen vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 19. Dez. 1989).
2Uferbestockungen entlang von Gewässern sind durch § 10 des Wasserbaugesetzes und §§ 1 ff. der Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen geschützt.
3Die Bachufer sind in ihrem natürlichen Zustand zu unterhalten. Kann auf Verbauungen nicht verzichtet werden, sind diese in ingenieurbiologischer Bauweise zu erstellen.
4Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume sind geschützt. Verboten sind alle Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt der Bäume gefährden. Die Beseitigung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung der Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch. Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch regelt die Ersatzpflanzung.
5Weitergehende Schutz- und Pflegemassnahmen regelt der Gemeinderat in Form von Verträgen oder in Verordnungen. Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen, markante Einzelbäume), Bachufer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.