Art. 3 · Ortskernzonen
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 7 · Original-PDF
1Als Ortskernzonen werden die Ortskernzone Flecken, die Ortskernumgebungszone und die Ortskernzone Stiftsbereich bezeichnet.
2Als Ortsbild von nationaler Bedeutung gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sind der Flecken, die Ortskernumgebungszone und der Stiftsbereich in ihrer Substanz zu erhalten.
3In der Ortskernzone Flecken und in der Ortskernumgebungszone sind Wohnnutzungen, nicht oder nur mässig störende kleinere und mittlere Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Gastgewerbebetriebe sowie öffentliche Nutzungen zulässig. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig.
4In der Ortskernzone Stiftsbereich sind nur Nutzungen zulässig, die dem historischen Charakter der bestehenden Bauten entsprechen. Umnutzungen sind zulässig, wenn dadurch die äussere Erscheinung und die schützenswerte Substanz des Gebäudes und der Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig. Für Gebäude im Randbereich des Stiftes sind die Nutzungen gemäss Abs. 3 zulässig.
5Entlang der Hauptgasse des Fleckens ist im zur Strasse orientierten Erdgeschoss in der Regel nur eine Nutzung durch Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. Die bestehenden Wohnungen sind gestattet. Die Fassadengestaltung hat mit den Nutzungen zu korrespondieren.
6Sämtliche Bauvorhaben haben folgenden Anforderungen zu genügen: a) Abstimmung der kubischen und proportionalen Gestaltung sowie der Farb- und Materialwahl auf das historische Ortsbild,
b)Berücksichtigung der ISOS-Schutzziele, c) Erhalt der architektonisch und historisch wertvollen Bausubstanz, Baustruktur und Aussenraumelemente,
d)Architektonisch qualitätsvolle Gestaltung der baulichen Massnahmen,
e)Korrektur von Elementen, die den ortsbaulichen Anforderungen nicht genügen, f) Erhalt und Förderung von Gassen, Höfen und Gärten sowie anderen Räumen zwischen oder um Gebäude in deren räumlichen und funktionalen Eigenart. Gemeinde Beromünster 8 ecoptima Bau- und Zonenreglement
7Es gelten die im Zonenplan festgelegten Baulinien. Die Baulinie entlang der Gärbigass beinhaltet eine Anbaupflicht für Nebenbauten nördlich der Gärbigass mit einer Gesamthöhe von max. 2.50 m über der Gärbigass. Führt die Einhaltung einer Baulinie im Einzelfall zu einem Ergebnis, das den öffentlichen Interessen zuwider läuft, kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine Über- oder Unterschreitung bewilligen.
8In der Ortkernzone Flecken ist die geschlossene Bauweise im Sinne von § 129 Abs. 1 PBG die Regel und bei den bestehenden Gebäudefluchten der Hauptgasse und für An- und Nebenbauten mit Baulinien zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen beträgt der minimale Grenzabstand 4.0 m.
9Bauvorhaben werden im Einzelfall gestützt auf die Beurteilung einer Kommission nach Art. 2 Abs. 4 bewilligt.
10Der Gemeinderat erlässt den Ortskern- und Fleckenrichtplan. Dieser ergänzt die Vorgaben des vorliegenden Reglements und des ISOS mit behördenverbindlichen Grundsätzen. Er enthält namentlich Gestaltungs- und Aufwertungsziele sowie Grundsätze der baulichen Gestaltung und der Umgebungsgestaltung zur Ortskernzone.
11Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung zu den Ortskernzonen. Diese enthält grundeigentümerverbindliche Ausführungsbestimmungen zu den Gestaltungsgrundsätzen nach Abs. 6 und den weiteren Anforderungen dieses Reglements an die Ortskernzonen.
12Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.