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Art. 2 · Zuständigkeit

BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 5 · Original-PDF

(§§ 1 und 17 PBG)

1Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass des Zonenplans, des Bau- und Zonenreglements und der Bebauungspläne.

2In den übrigen Fällen ist der Gemeinderat die zuständige Behörde. Er ist insbesondere zuständig für den Erlass der kommunalen Richtpläne, der Gestaltungspläne sowie von Verordnungen und Richtlinien, welche bei Bedarf unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren.

3Der Gemeinderat kann die Erteilung von Baubewilligungen ganz oder teilweise an die Gemeindeverwaltung delegieren.

4Der Gemeinderat setzt eine oder mehrere Kommissionen ein, die ihn bei seinen Aufgaben beraten. Ist die Beurteilung von Vorhaben in der Landwirtschaftszone erforderlich, ergänzt der Gemeinderat die betreffende Kommission mit einer Vertretung der Landwirtschaft. Die Kommissionen werden insbesondere angehört bei: a) Bebauungs- und Gestaltungsplänen,

1SRL 735

2SRL 709a Gemeinde Beromünster 6 ecoptima Bau- und Zonenreglement

b)baulichen Massnahmen in den Ortskernzonen, in der Ortsbildschutzzone sowie an erhaltenswerten Objekten gemäss Bauinventar, c) wichtigen Fragen der Eingliederung von Bauten und Anlagen sowie der räumlichen Entwicklung der Gemeinde,

d)der Festlegung der Überbauungsziffer und von baulichen Höchst- und Mindestmassen in den Dorfzonen und in den Arbeitszonen,

e)Bauten ausserhalb der Bauzone.

5Der Gemeinderat kann die Bauherrschaft für die Beurteilung von Baugesuchen in den Ortskernzonen, in der Ortsbildschutzzone, in den Dorfzonen sowie von baulichen Massnahmen an erhaltenswerten Objekten verpflichten, auf eigene Kosten ein Fachgutachten (z.B. bezüglich Eingliederung in Siedlung/Landschaft, denkmalpflegerische Aspekte, Verkehrsaufkommen, Nachhaltigkeit) nachzureichen. Der Bauherrschaft wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.

6Der Gemeinderat kann als Grundlage für einen Gestaltungs- oder Bebauungsplan sowie für ortsbaulich wichtige oder quartierrelevante Projekte (insbesondere innerhalb der Ortsbildschutzzone) ein qualitätssicherndes Verfahren verlangen.

7Ein qualitätssicherndes Verfahren nach Abs. 6 muss mindestens folgende Anforderungen (kumulativ) erfüllen: a) Einsitz von mindestens drei externen Fachpersonen aus den Bereichen Architektur und Landschaftsarchitektur im Beurteilungsgremium bzw. der Jury,

b)Durchführung im Rahmen eines organisierten Verfahrens auf Grundlage einer durch die Gemeinde, die Grundeigentümerschaft und die externen Fachpersonen gemeinsam definierten Aufgabenstellung (Programm). Der Gemeinderat kann auf Antrag einer Kommission nach Abs. 4 die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens mit mehreren Teilnehmenden (Studienauftrag oder Wettbewerb mit mehreren Planungsteams) sowie den Beizug eines Landschaftsarchitekten verlangen. Gemeinde Beromünster 7 ecoptima Bau- und Zonenreglement II. Zonenbestimmungen a. Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.