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Art. 16 · Freihaltezone
BZO Bau- und Zonenreglement Beromuenster · S. 16 · Original-PDF
(§ 58 PBG)
1In der Freihaltezone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem nachfolgend umschriebenen Zonenzweck entsprechen: a) Freihaltung von Gebieten, die im Interesse des Ortsbildes nicht überbaut werden sollen,
b)Freihaltung von Bach-, Fluss- und Seeufern.
2In der Freihaltezone Gewässerraum bestimmt sich die zulässige Nutzung nach Art. 41c GSchV.
3Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
27SRL 711 Gemeinde Beromünster 17 ecoptima Bau- und Zonenreglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.