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Art. 8 · Erhaltungs- und Erneuerungszonen Wohnnutzung

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 9 · Original-PDF

1Die Erhaltungs- und Erneuerungszonen Wohnnutzung dienen der Erhaltung und Erneuerung bestehender Überbauungen unter Berücksichtigung einer einheitlichen Quartierstruktur. Zulässig ist die Wohnnutzung gemäss Art. 7 Abs. 1.

2Die einzelnen Gebiete gelten als Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht. Es kommen die Bestimmungen gemäss Art. 31 BZR und die ergänzenden Bestimmungen in Anhang 1 zur Anwendung.

10Die Fassadenhöhe gilt nur für die Fassaden bzw. Fassadenteile, bei denen das oberste Geschoss gemäss Art. 34 zurückversetzt werden muss (Normalbauweise).

11Als Hanglage gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welche in der innerhalb der Fassadenlinie gemessenen Falllinie wenigstens 8% beträgt. Der Hangzuschlag gilt für alle Fassaden ausser der bergseitigen.

12Ausgenommen Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen.

13Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann von der minimalen Fassadenhöhe abgewichen werden.

14In diesen Fällen richtet sich der Grenzabstand nach der um 4.0 m reduzierten maximalen Gesamthöhe.

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3Für Ersatz- und Umbauten sowie Sanierungen ist der bei Inkrafttreten dieses Reglements vorhandene, rechtmässig bewilligte bauliche Bestand massgebend. Ersatz- und Umbauten sowie Sanierungen können ohne Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie sich gestalterisch gut in die bestehende Überbauung einordnen.

4Die zuständige Stelle kann bauliche Erweiterungen, die über den vorhandenen, rechtmässig bewilligten baulichen Bestand hinaus gehen, ohne Gestaltungsplan bewilligen, sofern sie von untergeordneter Bedeutung sind und sich gut in das Gesamtkonzept einordnen. Dazu gehören beispielsweise überwiegend verglaste Gebäudeteile wie Wintergärten, Windfänge und dergleichen sowie Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m, welche nur Nebennutzflächen aufweisen.

5Für Erweiterungen nach Abs. 4 gilt eine max. ÜZ von 0.06; in jedem Fall darf eine Erweiterung im Umfang von 20 m2 anrechenbarer Gebäudefläche vorgenommen werden, sofern mindestens 25 % der anrechenbaren Grundstückfläche als Umgebungsfläche gemäss § 154 PBG erhalten werden.

6Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.