Art. 75 · PBG25
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 40 · Original-PDF
Bahnhofstrasse 24 Sicherstellen einer guten Gestaltung und Eingliederung von Neu- und Umbauten ins Ortsbild und in den Strassenraum ÜZ: + 20 % Bahnhofstrasse Nord Entwicklung eines Dorfzentrums im Rahmen eines Gesamtkonzepts Der Gestaltungsplan hat auf Grundlage des vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungs- und Erschliessungskonzepts «Bahnhofstrasse Nord 1/2/3» vom März 2017 zu beruhen; Das Konzept ist als Grundlage für den Gestaltungsplan im Rahmen eines qualitätssichernden Verfahrens gemäss Art. 3 weiterzuentwickeln, wobei in die Projektbearbeitung mindestens die Fachdisziplinen Architektur und Landschaftsarchitektur einzubeziehen sind. Im Rahmen der Weiterentwicklung sind geringfügige Abweichungen von diesem Konzept zulässig, wesentliche Abweichungen hingegen nur auf der Grundlage eines neuen oder überarbeiteten Konzepts von mindestens gleicher Qualität möglich. Bei der Weiterentwicklung des Konzepts sind insbesondere die Gestaltung der Umgebung (Platz, Innenhof, Freiräume etc.) und die Architektur der Hochbauten (Grundrissnachweise, Fassadengestaltung insb. auch der Untergeschosse entlang der Gleise, Volumetrie und Ausgestaltung zurückversetzter oberster Geschosse, Materialisierung etc.) zu vertiefen. ÜZ: + 20 % Bünte Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts ÜZ: + 20 % Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34
25Von den Massen und Ziffern, die in der Spalte nicht erwähnt werden, sind maximal Abweichungen gemäss § 75 Abs. 2 PBG zulässig.
41 Bezeichnung Zweck und ergänzende Bestimmungen max. Abweichung nach § 75 PBG26 Chilematt Sicherstellen einer guten Gestaltung und Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild unter angemessener Rücksichtnahme auf die siedlungshistorisch bedeutende Umgebung. Der Gestaltungsplan hat auf Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens gemäss Art. 3 zu beruhen. Die kantonale Denkmalpflege ist frühzeitig in die Lösungsfindung einzubeziehen. – Dorfzone Sicherstellen einer guten Gestaltung und Eingliederung von Neu- und Umbauten ins Ortsbild und in den Strassenraum Gesamthöhe: + 3.0 m Fluhmatt Süd verdichtete Überbauung mit Doppelhäusern, Satteldächer, gemeinschaftliche Aussenräume und Parkierung – Hengstacker Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts. Gestaltung Siedlungsrand; Neubauten sind durch eine sorgfältige Situierung, Höhenentwicklung und Gestaltung auf das Orts- und Landschaftsbild abzustimmen. Sicherstellung eines angemessenen Abstands zur Hochspannungsleitung (innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Abstandsbereichs zur Hochspannungsleitung dürfen keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)27 angeordnet werden). Erste Bautiefe talseitig: Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34 Oberfeld Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand – Oberfeld 2-6 Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts Sicherstellung eines erhöhten Abstands zur Hochspannungsleitung Gesamthöhe: + 3.0 m Oberdorf 2 Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts ÜZ: + 20 % Gesamthöhe: + 3.0 m Fassadenhöhe: + 3.0 m
26Von den Massen und Ziffern, die in der Spalte nicht erwähnt werden, sind maximal Abweichungen gemäss § 75 Abs. 2 PBG zulässig.
27SR 814.710
42 Bezeichnung Zweck und ergänzende Bestimmungen max. Abweichung nach § 75 PBG26 Oberwil Sicherstellen einer guten Gestaltung und Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild unter angemessener Rücksichtnahme auf die siedlungshistorisch bedeutende Umgebung. Der Gestaltungsplan hat auf Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens gemäss Art. 3 zu beruhen. Die kantonale Denkmalpflege ist frühzeitig in die Lösungsfindung einzubeziehen. – Parz. 211 Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand ÜZ: + 10 % Perlen Entwicklung des Arbeitsgebiets im Rahmen eines Gesamtkonzepts – Postmatt Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts ÜZ: + 20 % Teil Mischzone: Gesamthöhe: + 3.0 m Fassadenhöhe: + 3.0 m Teil Wohnzone B: Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34 Sonnwies 2 Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand ÜZ: + 20 % Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34 Werkstrasse Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Sicherstellen der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34 Die Anwendung von Art.
6Abs. 5 BZR ist ausgeschlossen. Wiesterrasse Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand, Sicherstellung eines angemessenen Abstands zur Hochspannungsleitung. Ein allfälliger Ersatzneubau des Bauernhauses Wies 3 (Parzelle Nr. 1508) muss eine hohe architektonische Qualität aufweisen. –
43 Bezeichnung Zweck und ergänzende Bestimmungen max. Abweichung nach § 75 PBG26 Wiesbachweg Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand ÜZ: + 20 % Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34 Wilmisberg Überbauung im Rahmen eines Gesamtkonzepts, Gestaltung Siedlungsrand, Sicherstellen der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen. Der Gestaltungsplan hat auf Grundlage des gemäss den Empfehlungen des Preisgerichts weiterbearbeiteten Ergebnisses des Ideenwettbewerbs «Wilmisberg» 2016 zu beruhen. Gesamthöhe: + 3.0 m Fassadenhöhe frei; Verzicht auf Zurückversetzung gem. Art. 34
44 Anhang 7: Erläuternde Skizzen Abgrabungen gemäss Art. 33 Abs. 2
Variante mit Satteldach
Variante Flachdach mit Attika
45
Zurückversetzung gemäss Art. 34
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.