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Art. 7 · Wohnzonen A, B und C

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 8 · Original-PDF

(§ 45 PBG)

1In den Wohnzonen sind Wohnungen sowie nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse. Nutzungen des Sexgewerbes sind nicht zulässig.

8Ausgenommen Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen.

9Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann von der minimalen Fassadenhöhe abgewichen werden.

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2In den Wohnzonen A bis C gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:

Wohnzone A Wohnzone B Wohnzone C max. Gesamthöhe 12.0 m 15.0 m 18.0 m max. traufseitige Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Schrägdach (ab 15° Dachneigung) 8.0 m 11.0 m 14.0 m max. Fassadenhöhe bei Gebäuden mit Flachdach (bis 15° Dachneigung)10 8.0 m 11.0 m 14.0 m Hangzuschlag zur Fassadenhöhe im geneigten Gelände11 2.0 m 2.0 m 2.0 m min. Fassadenhöhe für Neu- und Ersatzbauten12 13 5.5 m 8.5 m 11.5 m max. Überbauungsziffer (ÜZ) 0.25 0.23 0.23 max. ÜZ bei um min. 4.0 m reduzierter Gesamthöhe14 0.28 0.23 0.23 zusätzliche ÜZ gem. § 13 Bst. a PBV für Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m, welche nur Nebennutzflächen aufweisen 0.06, mindestens jedoch 20 m2 anrechenbare Gebäudefläche

3Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II. Entlang von stark befahrenen Strassen ist in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II auf III aufgestuft.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.