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Art. 38 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 26 · Original-PDF

(§§ 93 ff. StrG)

1Die Zahl der gemäss § 93 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 21. März 199521 (StrG) erforderlichen bzw. zulässigen Abstellplätze wird nach Massgabe der vorgesehenen Hauptnutzflächen (HNF) von der zuständigen Stelle bestimmt.

2Die zuständige Stelle bestimmt die Anzahl der zu schaffenden Abstellflächen nach dem voraussehbaren Bedarf unter Berücksichtigung der VSS-Norm SN 640 281 über das Parkieren (Angebot an Parkfeldern für Personenwagen; VSS-Norm). Zwecks Schonung des Ortsbilds und Erhalt der Frei- und Spielflächen sind bei Wohnnutzungen ab 12 Pflichtabstellplätzen mind. 50% der Abstellplätze in Einstellhallen zu erstellen. Der Garagenvorplatz gilt nicht als Abstellplatz.

3Der Gemeinderat kann gestützt auf § 94 StrG oder gestützt auf ein Mobilitätskonzept nach Abs. 7 die Anzahl der erforderlichen bzw. maximal zulässigen Abstellplätze herabsetzen, diese auf mehrere Grundstücke aufteilen und deren Erstellung ganz untersagen.

4Garagenvorplätze und offene Abstellflächen sind soweit technisch möglich und zulässig mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche zu versehen.

5Gedeckte Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zweiräder mit mehr als 10 Fahrzeugen sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechenbaren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen zu versehen. 21 SRL 755

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6Die zuständige Stelle kann für Projekte mit mehr als 30 Abstellflächen für Personenwagen in Planungs- und Baubewilligungsverfahren ein Mobilitätskonzept verlangen, wenn sich erhebliche Auswirkungen auf das übergeordnete Verkehrsnetz abzeichnen. Das Mobilitätskonzept muss mindestens folgende Aspekte behandeln:

a.Ziel, Zweck und Zuständigkeit,

b.Zusammenspiel von Parkplatzangebot und erwarteter Parkplatznachfrage,

c.Ausstattung der Parkierungsanlagen, namentlich die Anzahl Parkplätze und Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge,

d.Parkplatz-Bewirtschaftung und andere Massnahmen zur Reduktion der Parkplatznachfrage wie Carsharing, Veloverleih etc.,

e.Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs (z.B. Verbesserung der Zugänglichkeit, finanzielle Beteiligung),

f.Monitoring,

g.Massnahmen/Sanktionen, sofern Ziele nicht erreicht werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.