Art. 30 · Gebiete mit Bebauungsplanpflicht
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 22 · Original-PDF
(§ 68 – 70 PBG)
1In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Bebauungsplanpflicht dürfen Baubewilligungen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Bebauungsplan erteilt werden.
2Im Bebauungsplan werden unter Einbezug des Grundeigentümers Bestimmungen zur Etappierung festgelegt, wenn dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
3Der Bebauungsplan legt die zulässigen Nutzungs- und Baumasse abschliessend fest. Zudem gelten die Vorgaben gemäss den massgebenden Zonenbestimmungen nach Art. 4 ff. dieses Reglements.
4Die zuständige Stelle kann bauliche Massnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne Bebauungsplan bewilligen, wenn sie:
a.kein Präjudiz für den Bebauungsplan schaffen und
b.dem Zweck des Gebiets mit Bebauungsplanpflicht nicht widersprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.