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Art. 52 · Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 28 · Original-PDF

ordnung (LSV). Eine Gestaltungs- oder Baubewilligung für Gebäude mit Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten 28 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement lärmempfindlicher Nutzung kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises, dass der massgebliche Grenzwert eingehalten wird, erteilt werden.

2Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der zuständigen kantonalen Dienststelle ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV einzureichen.

3Bei Parzellen, die nach 1985 in eine Bauzone eingezont wurden, gilt Art. 29 LSV und es besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen.

4Die lärmbelasteten Aussenräume müssen so gestaltet werden, dass sie eine gute Aufenthaltsqualität gewähren.

1Bei Änderung der Bau- und Zonenordnung und bei Sondernutzungsplanungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.