Art. 45 · Reklamen
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 25 · Original-PDF
werden nur aufgrund eines von der Gemeinde für das ganze Gemeindegebiet Reklamen genehmigten Konzepts bewilligt, in dem Anzahl, Grösse und Standorte der 25 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement Anschlagstellen bestimmt sind. Sie sind nur innerhalb der Bauzonen und nur an Kantons- und Gemeindestrassen 1. Klasse zulässig.
2Sie müssen sich so ins Orts- und Landschaftsbild sowie ins architektonische und städtebauliche Gebäudeensemble einfügen, dass eine harmonische Gesamtwirkung entsteht.
3Für die Beurteilung von Reklamen sind folgende Kriterien massgebend: Art, Inhalt, Platzierung, Ausrichtung, Ausgestaltung, Standort, Umgebung und Häufigkeit der Reklame.
4Temporäre Reklamen dürfen nicht grösser als 3.50 m2 sein. Für sie gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
1In Gebieten, in denen Erdwärmesonden zulässig sind, sind bei Gebäuden, die
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.