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Art. 33 · Gemeinsame Zonenvorschriften für die Parkzone, die Kurzone und die …

BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 20 · Original-PDF

Landschaftsschutzzone zusätzlich bewilligungspflichtig: Gemeinsame Zonenvorschriften für die Park-

–Nutzungsänderungen von Bauten oder baulichen Anlagen, zone, die Kurzone und

–Nutzungsänderungen in der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken, soweit es sich nicht um ortsübliche landwirtschaftliche Nutzungsdie Landschaftsschutzänderungen handelt. zone

2Schutz des Baum- und Gehölzbestands:

–Zur Wahrung des Landschaftsbildes sind in der Park-, Kur- und Landschaftsschutzzone Bach- und Seeufergehölze, Feldhecken, Baumgruppen, markante Einzelbäume und landschaftsprägende waldähnliche Partien geschützt, soweit auf diese das eidgenössische Waldgesetz (WaG) nicht anwendbar ist.

–Beseitigungen oder Änderungen, soweit sie über die ordentliche Pflege und Nutzung hinausgehen, bedürfen der Bewilligung der Gemeinde.

1Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kantonalen Bauinventar. Die

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.