Art. 32 · Naturobjekte (Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen)
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 19 · Original-PDF
sind zu erhalten und zu pflegen. Bei ihrem natürlichen Abgang sind sie durch Naturobjekte (Einzeldie Eigentümerschaft zu ersetzen. bäume, Baumgruppen,
2Für die im Zonenplan orientierend dargestellten Hecken, Feldgehölze und UferHecken, Feldgehölze, bestockungen gilt die kantonale Verordnung zum Schutz der Hecken, FeldgeUferbestockungen) hölze und Uferbestockungen bzw. das Wasserbaugesetz (WBG). Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege bleiben im Übrigen gewährleistet.
3Hochbauten haben von den Naturobjekten (Stamm- resp. Stockgrenze) einen Abstand von mindestens 6.00 m einzuhalten. Für Terrainveränderungen sowie ober- und unterirdische Anlagen muss der Abstand so gewählt werden, dass der Bestand der Naturobjekte nicht gefährdet wird. 19 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement
4Wird ein überwiegendes Interesse an der Veränderung oder Beseitigung eines Naturobjektes nachgewiesen, kann die Gemeinde eine entsprechende Bewilligung mit der Auflage erteilen, dass in der unmittelbaren Umgebung gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.
1Nutzungsänderungen: In Ergänzung zu § 184 PBG sind in der Park-, Kur- und
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.