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Art. 31 · Landschaftsschutzzone Ls

BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 19 · Original-PDF

henden Landschaftsbildes. Sie ist anderen Zonen und Teilen des Waldes überLandschaftsschutzzone lagert; die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die betreffenden ZonenbeLs stimmungen.

2Im Bedarfsfall ist die genaue Abgrenzung der Landschaftsschutzzone im Gelände vorzunehmen, unter vernünftiger Interpretation der Angaben im Plan und der natürlichen Gegebenheiten. Im Bereich des Seeufers gelten als Richtwerte landeinwärts 50.00 m und seewärts 30.00 m ab Uferlinie.

3Alle Nutzungen und Einrichtungen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten oder dem Sinn und Zweck der Zone widersprechen, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Bauten, massive Einfriedungen, Stützmauern, Freileitungen, Terrainveränderungen, Kahlschläge und dergleichen.

4Bestehenden Bauten und bisherigen Nutzungen sind Bestand und Unterhalt gewährleistet. Bauten und Anlagen, die durch höhere Gewalt oder unbefugte Dritteinwirkung zerstört werden, dürfen wieder aufgebaut werden, sofern das bisherige Volumen nicht überschritten und das Erscheinungsbild gewahrt oder verbessert wird. Erweiterungen sind nicht zulässig. Dies gilt insbesondere auch für bestehende Einrichtungen am Seeufer wie Bootshäuser, Badehäuser, Landestege, Ufermauern und dergleichen. Vorbehalten bleiben allfällige strengere Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

5Neue Hafenanlagen, Bootshäuser, Uferverbauungen, Uferpromenaden, Fusswege, Badeanlagen und dergleichen sind nur an den im Zonenplan ausgewiesenen Standorten gestattet. Alle Einrichtungen müssen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. Einer naturnahen Umgebungsgestaltung und Bepflanzung ist besondere Beachtung zu schenken.

6Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände usw.) darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

1Die im Zonenplan verbindlich bezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.