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Art. 30 · Naturschutzzonen Ns-I / Ns-I-Wald / Ns-II

BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 17 · Original-PDF

besonders wertvoller und schutzwürdiger Lebensräume für Pflanzen und Tiere Naturschutzzonen sowie Naturstandorte. Ns-I / Ns-I-Wald / Ns-II

2Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind in den Naturschutzzonen nicht zulässig. Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist im Rahmen der Bestandesgarantie gewährleistet.

3In den Naturschutzzonen nicht zulässig sind insbesondere:

–das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen, 17 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement

–Terrainveränderungen,

–das Entfernen von Kleinstrukturen und besonderen Lebensraumnischen,

–Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,

–das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände,

–das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei,

–Sportveranstaltungen,

–der private und gewerbliche Gartenbau,

–das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege.

4Die Naturschutzzone I Wald (Ns-I-Wa) ist dem Wald überlagert. Es ist eine naturnahe, standortgerechte und Boden schonende Holznutzung und Pflege zu gewährleisten. Die Verjüngung der Wälder erfolgt grundsätzlich über eine standortgerechte Naturverjüngung. Struktur- und Artenvielfalt, Erhaltung von Spezialstandorten und Naturobjekten sowie die Schaffung von Biotopen (Biodiversität) werden gefördert. Neuanpflanzungen müssen sich nach der pflanzensoziologischen Standortkartierung richten.

5Die Naturschutzzone II (Ns-II) gilt als Pufferzone zum engeren Schutzgebiet. In dieser Zone ist eine extensive landwirtschaftliche Nutzung zulässig, soweit dies dem Schutzzweck nicht widerspricht.

6Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden:

a)im Interesse der Schutzziele, oder

b)wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

7Wo eine landwirtschaftliche Nutzung oder Pflege vorgesehen ist, muss die Vegetation einmal pro Jahr geschnitten werden; das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. Düngung, Beweidung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind in Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder in Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.

8Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. 18 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement

1Die Landschaftsschutzzone bezweckt den Schutz und die Erhaltung des beste-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.