Art. 18 · Gebiete mit ergänzenden Bestimmungen eB (siehe Anhang 4)
BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 12 · Original-PDF
schriften der Grundnutzungen die im Anhang 4 formulierten Bestimmungen. Gebiete mit ergänzenden Bestimmungen eB (siehe Anhang 4) 12 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement
1In der Zone für öffentliche Zwecke sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zuläs- § 18 BZR: Gebiete mit ergänzenden Bestimmungen eB Anhang 4 verbindlich Bezeichnung Ort Ergänzende Bestimmungen zur Qualitätssicherung I Schwerzi Süd Auf dem in der Zone W-C liegenden Grundstück Nr. 2014 ist nur eine in bauernhausähnlichem Stil gehaltene Wohnbaute mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 200 m2 und höchstens zwei Wohneinheiten gestattet. Die Fläche des obersten realisierbaren Geschosses darf max. 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen. II Schwerzi Nord a) Anstelle der zonengemässen Höhen gemäss § 14 BZR gilt für die nördlichen Grundstücke eine Fassadenhöhe und Gesamthöhe von 10.50 m. Für die südlichen Grundstücke gilt bei der nördlichen Fassade des Gebäudes eine Fassadenhöhe und Gesamthöhe von 3.50 m, gemessen ab der gemittelten Höhe der bestehenden nördlichen Grenze des jeweiligen Grundstücks (z.B. Niveau der südlichen Grenze der Strasse bzw. des Fusswegs).
b)Es sind nur Flachdächer bis zu einer Neigung von 5° zulässig. Die Dachfläche des obersten möglichen Geschosses darf nicht als begehbare Dachterrasse genutzt werden.
c)Die Gemeinde legt die zulässigen Überbauungsziffern im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamterscheinungsbildes des Gebiets Schwerzi Nord fest. Die maximale Überbauungsziffer wird in Anlehnung an die nutzbaren Wohnflächen der bestehenden Bauten, deren Höhen und gedeckten oder eingefassten Aussenflächen festgelegt.
d)Entlang der Strassenparzelle Nr. 1517 (Erschliessungsstrasse Schwerzihöhe) ist beidseitig eine 1.50 m breite Sickerfläche zu erstellen. Die bestehenden strassenbegleitenden Hochstammbäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
e)Entlang der südlichen Grenze haben die Hochbauten einen Abstand zur Zonengrenze von 6.00 m einzuhalten, wobei als Übergang zur südlichen Landwirtschaftszone ein Grüngürtel von 2.00 m anzulegen ist. In dieser Zone dürfen mit Ausnahme von Böschungen, Bassins oder Stützmauern bis max. 1.50 m Höhe, ab gewachsenem oder tiefergelegten Terrain, keine Bauten errichtet werden.
f)Für die Grundstücke nördlich der Erschliessungsstrasse Schwerzihöhe ist ein Strassenabstand von 5.50 m für Hoch- und Tiefbauten einzuhalten. Ausserdem sind innerhalb eines Baubereichs entlang der bestehenden Strasse von 3.50 m keine Böschungen, Einfriedungen, Hecken, Stützmauern, etc. zulässig.
g)Für die Grundstücke südlich der Erschliessungsstrasse Schwerzihöhe ist ein Strassenabstand von 5.00 m für Hoch- und Tiefbauten einzuhalten. Zudem ist entlang der Sickerfläche ein 1.50 m breiter Fussweg festzulegen, der nach dem Wendehammer über Grundstück Nr. 1812 bis zum Panoramaweg zu führen ist.
h)Der ehemalige Situationsplan zum Gestaltungsplan «Schwerzi Nord» vom 29. September 1999 hat wegleitenden Charakter. III Lerchenbüel Es sind nur Flachdächer bis zu einer Neigung von 5° zulässig. Die Dachfläche des obersten möglichen Geschosses darf nicht als begehbare Dachterrasse genutzt werden. 36 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement IV Flossenmatt Bei guter Eingliederung und vorbildhafter Aussenraumgestaltung sind Ersatzneubauten im Ausmass der bewilligten und realisierten anrechenbaren Gebäudeflächen sowie einer Fassadenhöhe und Gesamthöhe von 10.50 m zulässig. V Bahnhof Anstelle der zonengemässen Höhen gemäss § 16 gilt eine Fassadenhöhe und Gesamthöhe von 3.25 m. VI Fischerdörfli (Teil Nord) a) Alle Bauten und Anlagen haben sich besonders gut in den vorhandenen Baucharakter einzugliedern.
b)Die Gemeinde legt die zulässigen Überbauungsziffern im Einzelfall unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen fest und kann eine Fassadenhöhe und Gesamthöhe bis 11.00 m zulassen. Bestehende höhere Fassadenhöhen und Gesamthöhen sind bei gleichwertigen Ersatzbauten gewährleistet.
c)Für die Überbauung gilt folgendes:
–Es sind nach aussen geneigte Schrägdächer zu realisieren.
–Entlang der Seestrasse sind markante Einzelbauten mit Giebel rechtwinklig zur Strasse zu realisieren. VII Fischerdörfli (Teil Süd) a) Ein Neubau hat sich besonders gut in den vorhandenen Baucharakter einzugliedern.
b)Auf der Parzelle Nr. 1991 darf ein zusätzlicher Bau mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 135 m2 sowie einer Fassadenhöhe und Gesamthöhe von max. 11.00 m realisiert werden.
c)Es ist ein nach aussen geneigtes Schrägdach mit Giebel rechtwinklig zum See zu realisieren. 37 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Meggen § 6 Abs. 2 BZR: Übersicht Höhenmasse Anhang 5 orientierend
38 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Meggen Höchster Punkt der Dachkonstruktion Schrägdach gemäss § 139 PBG und § 34 PBV und § 6 Abs. 3 BZR Anhang 6 orientierend
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Meggen Höchster Punkt der Dachkonstruktion Flachdach gemäss § 139 PBG und § 34 PBV und § 6 Abs. 3 BZR Anhang 7 orientierend
39 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Meggen
| Ar | ||
|---|---|---|
| a) | Talseitige Fassadenhöhe | 14.00 m |
| b) | Gesamthöhe | 14.00 m |
| c) | Grenzabstand | 5.00 m |
| d) | Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1) | 0.40 |
| Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2) | -- | |
| Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3) | -- | |
| Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) | 0.05 | |
| e) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe (gemäss LSV) | III |
Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.