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Art. 16 · Arbeitszone Ar

BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 12 · Original-PDF

störende Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe gemäss § 46 PBG Arbeitszone Ar zulässig.

2Nettoflächen gemäss § 169 PBG von mehr als 300 m2 für den täglichen und häufigen periodischen Bedarf sowie übrige Verkaufs- und Freizeitnutzungen von überregionalem Bedarf sind nicht zulässig.

3Soweit dies die betrieblichen Erfordernisse zulassen, sind die Aussenräume gemäss § 41 BZR angemessen zu begrünen.

4Es gilt zusätzlich Folgendes (vgl. § 6 und § 9 BZR): Ar

a)Talseitige Fassadenhöhe 14.00 m

b)Gesamthöhe 14.00 m

c)Grenzabstand 5.00 m

d)Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1) 0.40 Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2) -- Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3) -- Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) 0.05

e)Lärm-Empfindlichkeitsstufe (gemäss LSV) III

5Die Gemeinde kann die Überbauungsziffern erhöhen, wenn die Erschliessung sowie die Parkierung bei Gesamtausbau des Areals innerhalb des Areals sichergestellt sind. Es besteht kein Anspruch auf die Erhöhung der ÜZ.

1Die Kurzone Angelfluh ist für Bauten und Anlagen reserviert, welche dem Gast-

Ar
a)Talseitige Fassadenhöhe14.00 m
b)Gesamthöhe14.00 m
c)Grenzabstand5.00 m
d)Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1)0.40
Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2)--
Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3)--
Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4)0.05
e)Lärm-Empfindlichkeitsstufe (gemäss LSV)III

Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.