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Art. 47 · Gebühren
BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 24 · Original-PDF
1Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Erfüllung der planungs- und baurechtlichen Aufgaben fest. Im Weiteren kommt die Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden des Kantons Luzern4 zur Anwendung.
2Die Gemeinde hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen, insbesondere für den Beizug von Fachpersonen, die Durchführung von Expertisen und die Baukontrollen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.