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Art. 44a · Klimaanpassung

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 23 · Original-PDF

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1Zur Reduktion der Hitzebelastung in Gebäuden und Aussenräumen sowie zur Förderung der Durchlüftung des Siedlungsgebiets kann die zuständige Stelle folgende Baubewilligungen mit Auflagen verbinden:  Wohnbauten mit mehr als sechs Wohnungen in Gestaltungs- und Bebauungsplänen  in den Zentrumszonen, Arbeitszonen, in der Arbeits- und Wohnzone sowie in der Wohn- und Arbeitszone

1Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

2Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 (der bisherige Titel VI. wird Titel IV., der bisherige Titel V. wird aufgehoben)

3Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

4Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

5Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

6Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

7Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

8Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 23  in gemäss kantonaler Klimaanalyse besonders vom Hitzeinseleffekt betroffenen Gebieten, wichtigen Kaltluftentstehungsgebieten und Durchlüftungsachsen

2Auflagen nach Abs. 1 sind zu folgenden Themen möglich:  Stellung und Lage von Bauten und Anlagen  Materialwahl und Farbgebung von Oberflächen  Fassadenbegrünung  Natürliche und technische Beschattung  Standort und Art der Bepflanzung  Zugang zu Wasser

3Für die Festlegung der Auflagen nach Abs. 2 kann von der Bauherrschaft eine mikroklimatische Analyse sowie ein Konzept zur Klimaanpassung verlangt werden. Der Gemeinderat regelt das Nähere. C. RECHTSSCHUTZ

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.