Art. 3 · Störintensität
BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 5 · Original-PDF
1Als nicht störende Nutzungen gelten in Wohnzonen passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
1 SRL Nr. 735 2 SRL Nr. 709a 3 Nr. 100
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.
4Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
5Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
6Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
7Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
8Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 5
2Als mässig störend gelten Nutzungen mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.
3Betriebe, die ein hohes Mass an zonenfremdem Verkehr verursachen sowie alle anderen Nutzungen gelten als stark störend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.