Art. 23 · Kommunale Naturschutzzone
BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 16 · Original-PDF
4
1Die kommunale Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Aufwertung besonders empfindlicher Lebensräume von Pflanzen und Tieren gemäss Naturschutzverordnung5. Sie kann Wald- und Seeflächen überlagern.
2Die zuständige Stelle legt das Schutzziel und die Schutzmassnahmen nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz fest. Sie erlässt nach Bedarf Bestimmungen über die Nutzung und Pflege und regelt in Absprache mit den zuständigen kantonalen Stellen die Nutzung mit den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern durch Pflegevereinbarungen.
3Unter Vorbehalt von Abs. 4 dürfen keine neuen Bauten und Anlagen errichtet werden. Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen sowie der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten werden.
4Die zuständige Stelle kann Bauten und Anlagen für die Erholungsnutzung, die dem Schutzziel, der Naturbeobachtung und der Sensibilisierung für Naturanliegen dienen, bewilligen.
5Terrainveränderungen, Entwässerungen, Beseitigung markanter Gehölzgruppen sowie Aufforstungen sind nur zulässig, wenn sie dem Schutzziel dienen.
6Die Regeneration gestörter Moorbereiche ist zu fördern.
7Der öffentliche Zugang zu Wald- und Seeflächen kann eingeschränkt werden, wenn das Schutzziel anders nicht erreicht werden kann. Schutzgebiete mit eingeschränktem öffentlichem Zugang sind mit geeigneter Signalisation zu kennzeichnen.
8Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.6
1Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
2Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
3Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
4Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
5Nr. 610
6Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 16
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.