Art. 13 · Arbeitszone
BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 13 · Original-PDF
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1Die Arbeitszone ist für industrielle Anlagen, gewerbliche Betriebe sowie Sport- und Freizeitnutzungen bestimmt. Betriebszugehörige Büro- und Verkaufsflächen sind gestattet. Zusätzlich sind weitere Büro- und Verkaufsflächen von höchstens 10 % der realisierten Hauptnutzflächen gestattet.
2Der Verkauf von Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs ist auf einer Nettofläche von max. 300 m2 pro Betrieb zulässig. Keiner Einschränkung unterliegen Verkaufsflächen und Ausstellungsräume, die in einem untergeordneten Verhältnis zu den Produktionsflächen stehen.5
3Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden.
4In der Arbeitszone gilt ein Grenzabstand von 4.00 m. Gegenüber der Wohnzone gilt der ordentliche Grenzabstand gemäss § 122 PBG.
1Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
2Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
3Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
4Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025
5Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 (der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben) 13
5Lagerplätze und Verkehrsflächen sind in die Umgebung einzugliedern und insbesondere gegenüber Wohnzonen abzuschirmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.