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Art. 47 · Dachaufbauten / Sonnenenergieanlagen

BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 8 · Original-PDF

BZR überschritten werden.

6Für Gebäude mit beidseitig nach aussen geneigtem Schrägdach sind die Fassadenhöhe 2 und die Gesamthöhe 2 massgebend, wenn kumulativ folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)der First ist horizontal um mindestens 2.50 m von der Fassade abgesetzt;

b)der Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion liegt mindestens 1.50 m unterhalb des höchsten Punktes der Dachkonstruktion;

c)mit den gewährten Mehrhöhen wird kein zusätzliches Geschoss realisiert. Werden bei dieser Bauweise die zulässige Gesamthöhe 1 und die Fassadenhöhe 1 überschritten, gilt der Grenzabstand 2.

1Die zonengemäss zulässige talseitige Fassadenhöhe und Gesamthöhe reArt. 47 als 25.00 m2, die nicht als Terrasse genutzt werden, sind mit standorttypiDachaufbauten / schem Saatgut extensiv zu begrünen oder für die Energiegewinnung zu Sonnenenergieanlagen nutzen.

2Technisch bedingte Aufbauten dürfen nur dann über die zulässigen Höhen gemäss Art. 9 BZR hinausragen, wenn sie technisch nicht anderweitig realisiert werden können.

3Unterhalb der zulässigen Höhen gemäss Art. 9 BZR realisierte technische Aufbauten sind gut in das Gebäude zu integrieren.

4Sonnenenergieanlagen sind der Gebäudehülle oder den baulichen Elementen der Umgebungsgestaltung anzugleichen. Freistehende Sonnenenergieanlagen haben sich gut an die Umgebung anzupassen.

1Als Antennenanlagen gelten Mobilfunkantennen. Als visuell wahrnehm-

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.