Art. 45 · Abstellflächen
BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 26 · Original-PDF
ten sich nach den §§ 93 – 97 des kantonalen Strassengesetzes (StrG). Abstellflächen
2Bei Neubauten, Nutzungsänderungen und grösseren Umbauten hat der Bauherr auf privatem Grund ausreichend Abstellflächen (für Autos, Zweiräder usw.) zu schaffen.
3Der Garagenvorplatz zählt nicht als Abstellfläche.
4Die Gemeinde setzt die Mindestzahl der Abstellflächen im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung fest. Folgende Mindestanzahl an Parkplätzen ist zu realisieren: − mindestens eine Abstellfläche pro Wohnung, 25 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Buchrain − mindestens zwei Abstellflächen pro Haus, − bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohnungen zusätzlich 0.2 Abstellflächen pro Wohnung für Besuchende.
5Für alle übrigen Bauten und Anlagen legt die Gemeinde die erforderliche Anzahl Abstellflächen fest.
6Bei Bauten und Anlagen mit grossem Publikumsverkehr bestimmt die Gemeinde die Anzahl der zu schaffenden Abstellflächen nach dem voraussehbaren Bedarf, wobei die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) wegleitend sind.
7Sofern besondere Gründe es rechtfertigen, kann die Gemeinde eine grössere Anzahl Abstellflächen verlangen oder eine etappenweise Schaffung bewilligen. Die im Zusammenhang mit dem Bau von Lagerhäusern, Grossgewerbe- und Industriebauten zu errichtenden Abstellflächen setzt die Gemeinde von Fall zu Fall fest.
8Die Gemeinde kann die Anzahl der zu erstellenden Abstellflächen herabsetzen oder deren Erstellung ganz untersagen. Es gilt § 94 StrG. In diesem Fall kommt Abs. 10 nicht zur Anwendung. Bei Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohnungen sind Einstellhallen zu erstellen. Die Parkierung für die Bewohnenden und Beschäftigten ist unterirdisch anzuordnen.
9Wo es die örtlichen Verhältnisse gestatten kann die Gemeinde die Anlegung von Abstellflächen auf privatem Grund verlangen, wenn die vorhandenen Abstellflächen dem tatsächlichen Fahrzeugbestand nicht entsprechen.
10Die Ersatzabgabe pro fehlender Abstellfläche beträgt CHF 8’000.- (Stand 2019). Der Ansatz wird alle fünf Jahre nach dem Zentralschweizer Baupreisindex angepasst. Die Ersatzabgabe ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu bezahlen. III. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 1 Die Gemeinde verlangt in allen Zonen für Neubauten, grössere Umbauten
| ÜZ | Fh | Gh | ||
|---|---|---|---|---|
| ohne Konkur- renzverfahren ge- mäss Art. 5 BZR | GP ausserhalb Pflichtgebiet | Keine Abweichung | + 5 % | + 5 % |
| mit Konkurrenz- verfahren ge- mäss Art. 5 BZR | GP ausserhalb Pflichtgebiet | + 10 % | + 10 % | + 10 % |
| GP innerhalb Pflichtgebiet | + 20 % | + 3.00 m | + 3.00 m |
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