Art. 43 · Ergänzende Gestaltungsplan- bestimmungen (vgl. Anhang 9)
BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 13 · Original-PDF
BZR sind nicht zulässig.
4Entlang des im Zonenplan bezeichneten Bereichs „Kirchbreitestrasse“ hat die Aussenraumgestaltung zwischen Gebäude und Strasse bei Neubauten und neubauartigen Umbauten offen zu erfolgen. Einfriedungen und Hecken, die höher als 1.00 m sind, sind nicht zulässig. 12 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Buchrain
5Entlang des im Zonenplan bezeichneten Bereichs „Kirchbreitestrasse“ ist bei Neubauten und neubauartigen Umbauten auf Antrag der Gemeinde ab dem Fahrbahnrand ein bis zu 3.00 m breiter Landstreifen für Verbesserungen der Situation des Velo- und/oder Fussverkehrs zugunsten der Gemeinde gegen Entschädigung abzutreten. Der Flächenverlust wird gemäss § 15 PBV durch eine entsprechende Erhöhung der Überbauungsziffer ausgeglichen.
6Entlang des im Zonenplans bezeichneten Bereichs „Kirchbreitestrasse“ sind neue Parkplätze der Kirchbreitestrasse abgewandt anzuordnen. Der Gemeinderat kann in folgenden Fällen Ausnahmen gewähren:
a)für Besucherparkplätze von Dienstleistungen und Gewerbenutzungen;
b)wenn die örtliche Situation eine solche Lösung technisch oder wirtschaftlich verunmöglicht.
1In der Wohnzone B (W-B) sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Art. 43 ist keine minimale Arealfläche vorgeschrieben. Ergänzende GestaltungsplanBei Gestaltungsplänen innerhalb von Gestaltungsplan-Pflichtgebieten gemäss Art. 42 BZR und bei Gestaltungsplänen ausserhalb solcher Gebiete bestimmungen mit einer Fläche von mind. 4‘000 m2 in unbebautem Gebiet und von mind. (vgl. Anhang 9) 2‘000 m2 in bebautem Gebiet kann die Gemeinde Abweichungen von der Bau- und Zonenordnung oder einem Bebauungsplan bewilligen. Maximal zulässige Abweichungen zur Überbauungsziffer (ÜZ), zur talseitigen Fassadenhöhe (Fh) und zur Gesamthöhe (Gh): 24 Bau- und Zonenreglement Gemeinde Buchrain ÜZ Fh Gh ohne Konkurrenzverfahren gemäss Art. 5 BZR GP ausserhalb Pflichtgebiet Keine Abweichung + 5 % + 5 % mit Konkurrenzverfahren gemäss Art. 5 BZR GP ausserhalb Pflichtgebiet + 10 % + 10 % + 10 % GP innerhalb Pflichtgebiet + 20 % + 3.00 m + 3.00 m
2Die Gemeinde gewährt die Abweichungen in dem Mass wie die Qualitätsforderungen gemäss § 75 Abs. 3 PBG erfüllt werden.
3Die Gemeinde kann im Gestaltungsplan die Art der zu realisierenden Wohnungen (z.B. Anteil Eigentum, Miete; zielgruppenspezifisches Wohnen); Realisierungsetappen und Realisierungszeitpunkt festlegen.
4Die Gemeinde kann erhöhte Energiestandards verlangen. Teil C Bauvorschriften I. Reklamen
1Permanente Reklameeinrichtungen werden nur aufgrund eines durch die
| E-N | ||
|---|---|---|
| a) | Talseitige Fassadenhöhen 1 + 2 | 19.50 m |
| b) | Gesamthöhen 1 + 2 | 19.50 m |
| c) | Grenzabstände 1 + 2 | 8.00 m |
| d) | Überbauungsziffern | Gemäss Abs. 1 und 3 |
| e) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe | II |
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| W-A | ||
|---|---|---|
| a) | Talseitige Fassadenhöhen 1 + 2 | 16.50 m |
| b) | Gesamthöhen 1 + 2 | 16.50 m |
| c) | Grenzabstand 1 + 2 | 6.50 m |
| d) | Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1) | 0.24 |
| Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2) | -- | |
| Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3) | 0.26 | |
| Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) | 0.08 | |
| e) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe | II |
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.