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Art. 12 · rassenhäuser (vgl. Anhang 8)

BZO Bau- und Zonenreglement Buchrain · S. 9 · Original-PDF

drei talseitig vollständig über dem massgebenden Terrain liegende GeTerrassenhäuser schosse aufweisen, die der Hangneigung nach je um mindestens 3.00 m (vgl. Anhang 8) versetzt sind.

2Im Rahmen der zulässigen Höhenmasse darf zusätzlich mit oder ohne Vorsprung ein Sockelgeschoss ohne Hauptnutzflächen gemäss Anhang 10 realisiert werden.

3Anstelle der zonenspezifischen Höhen gilt für Terrassenhäuser eine Gesamthöhe von 9.00 m.

4Die zonengemässe Überbauungsziffer gemäss Art. 8 BZR erhöht sich für jedes versetzte Geschoss gemäss Abs. 1 um 20 % für Terrassenbauten mit einer talseitigen Gebäudebreite bis 10.00 m und um 30 % für Terrassenbauten mit einer talseitigen Gebäudebreite grösser als 10.00 m. In der Wohnzone C (W-C) darf ausserhalb eines Gestaltungs- oder Be-

Parzelle < 800 m2Parzelle > 800 m2
Bei einer Gesamthöhe von mehr als 7.50 m, unter der Einhaltung der zonengemäss zuläs- sigen Höhenmasse25 m245 m2
Bei einer Gesamthöhe von 4.50 m bis 7.50 m35 m265 m2
Bei einer Gesamthöhe bis 4.50 m70 m2130 m2

Tabelle von S. 9 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.