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Art. 6 · § 6 Höhen

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 7 · Original-PDF

Höhen

1 In Zonen, in denen eine talseitige Fassadenhöhe definiert ist, darf kein Punkt der Dachkonstruktion über dem zulässigen höchsten Punkt der talseitigen Fassade liegen (vgl. erläuternde Skizze im Anhang 4).

2 Für Gebäude mit beidseitig geneigtem Schrägdach gelten nach § 8 Abs. 2 BZR höhere Gesamthöhen, Fassadenhöhen und Grenzabstände, wenn kumulativ folgende Anforderungen erfüllt sind (vgl. erläuternde Skizze im Anhang 4):

a.Der First ist mindestens 1/3 der giebelseitigen Fassadenlänge von der traufseitigen Fassade abgesetzt.

b.Der Schnittpunkt der traufseitigen Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion liegt mindestens 2,0 m unterhalb der maximal zulässigen talseitigen Fassadenhöhe.

3 Wird bei Gebäuden mit Schrägdach die zulässige Gesamthöhe der Gebäude mit Flachdach nicht überschritten, gelten die anwendbaren Grenzabstände der Gebäude mit Flachdach.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.