Art. 5 · § 5 Gewerbsmässige kurzzeitige Vermietung
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 6 · Original-PDF
Gewerbsmässige kurzzeitige Vermietung
1 Innerhalb der Wohnzonen (nach §§ 8, 9, 10 und 11 BZR) ist die Vermietung von Wohnungen und Einzelzimmern für eine Dauer von weniger als drei nacheinander folgenden Nächten an dieselbe Person oder Gruppe nur in folgenden Fällen zulässig:
a.in Beherbergungsbetrieben, die dem Gastgewerbegesetz unterstehen;
b.in dauerhaft bewohnten Wohnungen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter des Zimmers oder der Zimmer in derselben Wohnung Wohnsitz ausweist;
c.bei der Vermietung einer Einliegerwohnung von bis 60 m2 Hauptnutzfläche.
2 In den übrigen Fällen ist die kurzzeitige Vermietung nicht zulässig. Die Bestandesgarantie ist ausgeschlossen.
3SR 814.41
6 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025
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