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Art. 53 · Abstellplätze für Fahrzeuge, Ersatzabgabe
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 25 · Original-PDF
1 Die Erstellung von Abstellplätzen für Fahrzeuge sowie die Ersatzabgabe richten sich nach den §§ 93-97 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) sowie dem Parkierungsreglement der Gemeinde Hitzkirch.
2 Grössere Parkplätze und Abstellflächen dürfen nur versiegelt werden, wenn dies aus betrieblichen oder ökologischen Gründen erforderlich ist. Der Gemeinderat kann im öffentlichen Interesse Ausnahmen bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.