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Art. 49 · Mindestfläche für Gestaltungspläne
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 24 · Original-PDF
1 Für grössere zusammenhängende Baugebiete kann die Gemeinde im Interesse einer guten baulichen Entwicklung auf Arealen von mindestens 3’000 m² in den Kernzonen und 5’000 m² in den übrigen Bauzonen Gestaltungspläne mit Abweichungen von den Vorschriften der Normalbauweise genehmigen.
2 Je nach dem Masse, in dem der Gestaltungsplan die Voraussetzungen von § 75 PBG erfüllt, kann die Gemeinde zur zonengemässen Ausnützung einen Zuschlag von bis zu 15 % gewähren.
4 Allgemeine Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.