Art. 25 · Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 15 · Original-PDF
1 Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Standorts, Ausdehnung und Gestaltung optimal in das Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung einzuordnen. Sie sind mit einheimischer Bepflanzung zu begrünen.
2 Die Gemeinde kann die Aufwertung und Vernetzung ökologisch oder landschaftlich wertvoller Lebensräume und Naturobjekte fördern.
3 Die Gemeinde legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse im Einzelfall fest.
4 Deponien, Terrainveränderungen und Aufforstungen sind bewilligungspflichtig und werden nur gestattet, wenn das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
5 Die temporäre Überdeckung der Kulturen mit Witterungsschutz u. dgl. ist ganzjährig zulässig.
6 In der Landwirtschaftszone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.